Art. 1 Grundsatz
Die Krankenpflegevereinigung ist nach Zweckbestimmung der vorliegenden Statuten eine karitative Vereinigung. Die Mitglieder üben sich in Opferbereitschaft und Liebe gegenüber Mitmenschen.
Art. 2 Aufnahme von Mitgliedern
In der Regel werden Helfer nach drei Dienstjahren vom Vorstand zur Mitgliedschaft eingeladen. Die Einladung wird nach dem vierten Dienstjahr wiederholt. Danach muss die Mitgliedschaft schriftlich beantragt werden.
Nach dem Eintritt in die Krankenpflegevereinigung werden den neuen Mitgliedern drei Dienstjahre angerechnet.
Art. 3 Dienstbekleidung
Nach der Aufnahme in die Krankenpflegevereinigung erhalten die Mitglieder ihre persönliche Dienstbekleidung. Diese bleibt Eigentum der Krankenpflegevereinigung und ist dieser beim Austritt gereinigt und in ordentlichem Zustand zurückzugeben.
Der Mann erhält eine Jacke, eine Hose und eine Krawatte. Er vervollständigt seine Dienstbekleidung mit einem privaten hellblauen oder hellgrauen Hemd.
Die Frau erhält einen Mantel, einen Schleier und zwei Arbeitsschürzen, beziehungsweise Kasacks. Sie vervollständigt ihre Dienstbekleidung mit einem privaten dunklen Jupe oder dunkler Hose.
Weitere Einzelheiten sind dem Merkblatt für Dienstkleider [28 KB]
zu entnehmen.
Art. 4 Pflichten
Die Mitglieder verpflichten sich, die ihnen zugewiesenen Dienste bereitwillig, pünktlich und zuverlässig zu leisten. Zuwiderhandlungen können die Nichtanrechnung von Dienstjahren oder den Ausschluss aus der Krankenpflegevereinigung zur Folge haben.
Art. 5 Diskretion
Bezüglich der Patienten, ihrer Krankheiten und ihrer Verhältnisse sind die Mitglieder der Krankenpflegevereinigung zu strengstem Stillschweigen verpflichtet.
Art. 6 Entschädigung
Die Mitglieder leisten ihren Dienst sowohl auf der Reise wie auch in Lourdes unentgeltlich.
Sie kommen jedoch in den Genuss einer von der Wallfahrtsleitung festgesetzten Reduktion der Wallfahrtskosten.
Art. 7 Ehrungen
Als Anerkennung für die geleisteten Dienste erhalten die Mitglieder nach zehn Dienstjahren eine Bronzemedaille, nach 15 Dienstjahren eine Silbermedaille und nach zwanzig Dienstjahren eine Goldmedaille.
Jeweils nach weiteren fünf Dienstjahren wird ein Gutschein abgegeben.
Art. 8 Tod eines Mitglieds
Verstorbenen Mitgliedern erweist die Krankenpflegevereinigung durch eine Fahnendelegation an der Trauerfeier die letzte Ehre. Für jedes verstorbene Mitglied werden 10 hl. Messen gefeiert.
Todesfälle von Mitgliedern sollen dem Präsidenten umgehend mitgeteilt werden.
Art. 9 Verpflichtung
Die Mitglieder der Krankenpflegevereinigung sind sich durch ihre Weihe an Maria bewusst des gegebenen Gelöbnisses, der Verantwortung und der auferlegten Verpflichtungen für den Liebesdienst am Mitmenschen im Alltag.
genehmigt in Einsiedeln am 23. Oktober 2004