Art. 1 Name
Unter dem Namen Krankenpflegevereinigung Interdiözesane Lourdeswallfahrt Deutsche und Rätoromanische Schweiz (nachfolgend Krankenpflegevereinigung genannt) besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Für alle Funktionsbezeichnungen wird die männliche Sprachform gewählt. Die Bezeichnungen gelten sinngemäss auch für Personen weiblichen Geschlechts.
Art. 2 Sitz
Der Sitz der Krankenpflegevereinigung ist am Wohnort des Präsidenten.
Art. 3 Zweck
Die Krankenpflegevereinigung betreut während der Wallfahrt die hilfsbedürftigen und gesunden Pilger, welche der Verein Interdiözesane Lourdeswallfahrt Deutsche und Rätoromanische Schweiz nach Lourdes führt.
Art. 4 Mitgliedschaft
Die Krankenpflegevereinigung besteht aus:
1. Aktivmitgliedern
2. Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglieder müssen mindestens dreimal anlässlich der Wallfahrt als Helfer Dienst für die Krankenpflegevereinigung geleistet haben.
Ehrenmitglied wird, wer zwanzig Dienstjahre vorweisen kann oder sich um die Krankenpflegevereinigung besonders verdient gemacht hat.
Über die Aufnahme als Aktiv- oder Ehrenmitglied entscheidet nach Prüfung im Vorstand die Hauptversammlung.
Die Mitglieder weihen sich durch ein Gelöbnis an Maria. Sie streben nach Möglichkeit die Mitgliedschaft bei der Hospitalité Notre-Dame de Lourdes an.
Die Mitglieder leisten einen von der Hauptversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Den Mitgliedern steht der Austritt jederzeit frei. Ein Ausschluss von Mitgliedern kann ohne Grundangabe an der Hauptversammlung erfolgen.
Art. 5 Organisation
Die Organe der Krankenpflegevereinigung sind:
1. die Hauptversammlung der Mitglieder
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren
Art. 6 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten mindestens einmal pro Jahr einberufen, ausserdem, wenn 1/3 des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder sie verlangen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich; Einladung und Traktandenliste sind mindestens drei Wochen vorher zuzustellen. Der Präsident oder ein Tagespräsident leitet die Verhandlungen.
Anträge von Mitgliedern müssen zehn Tage vor der Hauptversammlung schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Ob die Wahlen und Abstimmungen offen oder geheim durchgeführt werden, entscheidet jeweils die Versammlung. Für jede Versammlung werden die Stimmenzähler eigens gewählt.
Art. 7
In den ausschliesslichen Bereich der Hauptversammlung fallen:
1. die Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder
2. die Wahl von drei Rechnungsrevisoren
3. die Wahl des Fähnrichs
4. die Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung
5. die Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
6. die Genehmigung der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und die Entlastung der verantwortlichen Organe
7. die Festlegung des Jahresbeitrags, welcher im Maximum Fr. 50 beträgt
8. die Aufnahme neuer Mitglieder
9. die Behandlung von Rekursentscheiden
10. die Ehrungen
11. die Behandlung eingegangener Anträge von Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
1. der Präsident
2. der Präses
3. der Kassier
4. der Aktuar
Die nachfolgenden vom Verein Interdiözesane Lourdeswallfahrt der Deutschen und Rätoromanischen Schweiz gewählten Personen nehmen von Amtes wegen im Vorstand Einsitz:
1. der Chef des technischen Krankendienstes
2. der Chef des pflegerischen Krankendienstes
Art. 9
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten geleitet, der mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung einberuft.
Der Vorstand bereitet die Hauptversammlung vor. Als ausführendes Organ entscheidet der Vorstand in allen Fragen, die nicht von Gesetzes wegen oder durch die vorliegenden Statuten oder allfällige Reglemente in den Kompetenzbereich anderer Vereinsorgane fallen.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds der Krankenpflegevereinigung. Der Ausschlussentscheid kann innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen seit schriftlicher Kenntnisgabe an die Hauptversammlung angefochten werden.
Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkularweg rechtsgültig gefasst werden.
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
Art. 10 Vertretung
Die rechtsgültige Unterschrift zur Vertretung der Krankenpflegevereinigung gegenüber Dritten führt der Präsident kollektiv zu zweien mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
Der Präsident vertritt die Krankenpflegevereinigung nach aussen.
Art. 11 Vereinsvermögen
Die Jahresrechnung ist auf Ende September abzuschliessen.
Art. 12 Haftung der Mitglieder
Für die Verbindlichkeiten der Krankenpflegevereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der Mitglieder.
Andererseits hat kein Mitglied irgendwelche persönlichen Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Art. 13 Statutenänderung
Eine Revision der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 14 Publikation
Publikationsorgan ist die Zeitschrift AVE.
Art. 15 Auflösung
Die Hauptversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung der Krankenpflegevereinigung beschliessen. Das aus der Liquidation resultierende Vermögen ist dem Verein Interdiözesane Lourdeswallfahrt Deutsche und Rätoromanische Schweiz auf zehn Jahre zur Aufbewahrung zu übergeben.
Sofern innerhalb dieser Frist ein neuer Verein mit gleichem Zweck entsteht, soll diesem das Vermögen zukommen. Andernfalls fällt das Vermögen nach Ablauf der Frist dem Verein Interdiözesane Lourdeswallfahrt Deutsche und Rätoromanische Schweiz anheim.
Art. 16 Genehmigung
Vorliegende Statuten wurden am 25. Oktober 2008 von der Hauptversammlung in Einsiedeln genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 23. Oktober 2004.
Präsident: Renato Gollino
Aktuar: Beat Ludwig